Sie lehnte die Rückzahlung ab, da die Ausgleichskasse ihr gegenüber keine Befugnis zum Erlass von Verfügungen habe und die Restguthaben der Prämienverbilligung an die Erben der Versicherten ausbezahlt worden seien. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde in diesem Punkt ab. Aus den Erwägungen: 3.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen für die obligatorische Krankengrundversicherung Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art.