{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-351_2014-12-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126832&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0accf97a7f10050a7b0996c11afcb4b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.351"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2014 VSBES.2013.351"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.12.2014 VSBES.2013.351"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.12.2014 VSBES.2013.351"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 20. 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Aus dem unmittelbar vorhergehenden § 73 Abs. 1 SV ergibt sich indes, dass auch er gemeint ist, und nicht nur die anspruchsberechtigte Person: Nach dieser Bestimmung schliesst nämlich das Departement des Innern mit den Versicherern Leistungsaufträge über die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienverbilligungen ab. Auch wenn diese Vereinbarungen bislang nicht vorliegen, so wird doch deutlich, dass den Krankenversicherer eine Rückzahlungspflicht treffen kann, welche – wie bereits dargelegt – hoheitlich durch Verfügung festzulegen ist. Dabei ist nach Sinn und Zweck der Leistung wie folgt zu differenzieren: Soweit die anspruchsberechtigte Person bis zu ihrem Tod tatsächlich in den Genuss der Prämienverbilligung gekommen ist, indem sie zufolge der Anrechnung tiefere Prämien bezahlte, richtet sich die Rückforderung gegen die bereicherte Erbmasse. Den Teil der Prämienverbilligung, der am Todestag noch nicht in diesem Sinne der anspruchsberechtigten Person zu Gute gekommen ist, muss dagegen der Krankenversicherer zurückzahlen. Für eine Auszahlung an die Erben besteht keine Grundlage, nachdem § 74 SV den Genuss der Prämienverbilligung logischerweise nur bis zum Tod der anspruchsberechtigten Person vorsieht, mit dem die Prämienzahlungspflicht endet. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, sie verfüge gar nicht mehr über die fraglichen Prämienverbilligungsbeiträge. Etwas anderes lässt sich im Übrigen auch nicht aus der Vereinbarung zwischen dem Departement des Innern und der Ausgleichskasse einerseits sowie dem Verband Solothurnischer Krankenversicherer andererseits ableiten, welche am 24. März 1997 abgeschlossen wurde, also unter der Geltung des früheren kantonalen Rechts zur Prämienverbilligung. Gemäss Art. 7 dieses Vertrags ist der Prämienverbilligungsbetrag, der infolge des Todes der versicherten Person nicht an die Prämienforderung angerechnet bzw. nicht ausbezahlt werden konnte, der Ausgleichskasse zu überweisen. Diese Formulierung lässt sich zwanglos mit der hier vorgenommenen Auslegung von § 74 SV in Einklang bringen, wonach es darauf ankommt, inwieweit der Versicherte bis zu seinem Tod von tieferen Prämien profitiert hat.\nEine direkte Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) als Rechtsgrundlage der Rückforderung gegenüber Dritten, wie es die Ausgleichskasse getan hat, erübrigt sich folglich; sie käme mangels Verweis im kantonalen Recht ohnehin nicht in Frage. Immerhin kann diese Norm als Ausdruck eines allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundsatzes gelten, der den Standpunkt der Ausgleichskasse zusätzlich stützt.\n3.2 Die Krankenkasse macht weiter geltend, die Ausgleichskasse verstosse gegen Treu und Glauben, nachdem sie bislang nie entsprechende Rückforderungen gestellt habe. Ob diese – bestrittene – Behauptung zutrifft, kann indes offen bleiben. Eine unzulässige Praxisänderung liegt jedenfalls nicht vor. Es ist der Verwaltung vielmehr jederzeit gestattet, auf ihre gesetzlichen Möglichkeiten zurückzukommen und von diesen inskünftig vermehrt Gebrauch zu machen (vgl. BGE 111 V 368 E. 6a).\nVersicherungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2014 (VSBES.2013.351)"}