{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-351_2014-12-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126832&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0accf97a7f10050a7b0996c11afcb4b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.351"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2014 VSBES.2013.351"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.12.2014 VSBES.2013.351"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.12.2014 VSBES.2013.351"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 20. 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Sie lehnte die Rückzahlung ab, da die Ausgleichskasse ihr gegenüber keine Befugnis zum Erlass von Verfügungen habe und die Restguthaben der Prämienverbilligung an die Erben der Versicherten ausbezahlt worden seien. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde in diesem Punkt ab.\nAus den Erwägungen:\n3.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen für die obligatorische Krankengrundversicherung Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Diese beiden Erlasse sind jeweils am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und haben die früheren Bestimmungen zur Prämienverbilligung ersetzt. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 820.1) ist in diesem Bereich nicht direkt anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG), sondern höchstens, kraft kantonalrechtlicher Verweisung, als subsidiäres kantonales Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 E. 2.1).\nGemäss § 91 SG erfolgt die Auszahlung der Prämienverbilligung (in Übereinstimmung mit Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG, in Kraft seit 1. Januar 2012) direkt an den Krankenversicherer, dem die anspruchsberechtigte Person angehört. Der Versicherer bringt die so übermittelten Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug. Damit wird sichergestellt, dass die Prämienverbilligung nicht zweckentfremdet wird, sondern tatsächlich dazu dient, die Prämienlast zu verringern. Der Einwand der Krankenkasse, die Prämienverbilligung stehe nicht ihr selber zu, sondern dem Versicherten, ist somit nicht relevant, nachdem das Sozialgesetz den Krankenversicherer ausdrücklich in die Abwicklung einbezieht und ihm Aufgaben zuweist. Der Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil K 13/06 vom 29. Juni 2007 hilft hier nicht weiter: Dieses betrifft einerseits keine Rückforderung gegen den Krankenversicherer, sondern dessen Forderung gegen einen Versicherten; andererseits erging der Entscheid vor dem Inkrafttreten von § 91 SG. Auch der Einwand, die Ausgleichskasse sei der Krankenkasse nicht übergeordnet, weshalb ihre Verfügung nichtig sei, dringt nicht durch. Die Ausgleichskasse ist gemäss § 78 Abs. 1 SV für die Durchführung der Prämienverbilligung verantwortlich. Wer indes eine staatliche Aufgabe zu erfüllen hat, der ist auch befugt, die dazu erforderlichen Verfügungen zu erlassen (vgl. dazu Felix Uhlmann in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.]: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 5 VwVG N 23)."}