Damit ist der Einsprache-Entscheid vom 25. Oktober 2013 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorliegenden Erwägungen (…) auf die Einsprache vom 28. Mai 2013 eintritt und darüber entscheidet. Versicherungsgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 (VSBES.2013.334). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_196/2015 vom 4. August 2015.