Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten müssen, soweit sich diese gegen die Berechnung der dritten und der vierten Rate richtete. Denn diesbezüglich handelte es sich um einen Gegenstand, über den zuvor noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 9. Zusammenfassend hätte die Beschwerdegegnerin somit teilweise auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013, die im Übrigen den Voraussetzungen gemäss Art. 10 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) i.V.m. Art. 52 ATSG entspricht, eintreten und über die entsprechenden Vorbringen befinden müssen.