Allerdings enthält diese Verfügung auch die dritte und vierte Rate (16. September 2009 bis 15. September 2010 und 16. September 2010 bis 15. September 2011). Insoweit lag kein früherer rechtskräftiger Entscheid vor, denn bei der im Entscheid vom 31. Dezember 2008 enthaltenen Feststellung unter der Bezeichnung «mutmasslich entgangener Verdienst ohne Nichteignungsverfügung» handelt es sich um ein blosses Begründungselement, das nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten müssen, soweit sich diese gegen die Berechnung der dritten und der vierten Rate richtete.