[kollektive Taggeldversicherung] verfügt. Insoweit liegt ein Leistungsentscheid vor, der rechtskräftig wurde. Die Rechtskraft beschränkt sich jedoch auf den Gegenstand des Leistungsentscheids, die Begründungselemente werden davon nicht erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.1 und 1.2). Über die Höhe der Übergangsentschädigung für den Zeitraum bis 15. September 2009 konnte daher angesichts des vorangegangenen rechtskräftigen Leistungsentscheids mit der neuen Verfügung vom 16. Mai 2013 (…) nicht nochmals befunden werden, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt.