Die Rechtsfolge ist nun aber nicht, dass der Entscheid vom 31. Dezember 2008 ungültig wäre, sondern der Beschwerdeführer hätte gemäss BGE 134 V 145 ein Jahr lang, also bis Anfang Januar 2010, Gelegenheit gehabt, Einwände gegen den formlosen Entscheid zu erheben und eine Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.3.2 S. 152 f.). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer jedoch in der Folge nicht gemeldet und erst am 3. Februar 2010 Einwände erhoben (…). Dies war mehr als ein Jahr nach dem formlosen Entscheid vom 31. Dezember 2008, so dass dieser rechtskräftig geworden ist, wie wenn er zu Recht im formlosen Verfahren erlassen worden wäre.