Es kann folglich zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigungen, welche insgesamt als erheblich einzustufen sind, nicht in einem formlosen Verfahren hätte behandeln dürfen, sondern formell darüber hätte verfügen müssen. 6.7 Die Rechtsfolge ist nun aber nicht, dass der Entscheid vom 31. Dezember 2008 ungültig wäre, sondern der Beschwerdeführer hätte gemäss BGE 134 V 145 ein Jahr lang, also bis Anfang Januar 2010, Gelegenheit gehabt, Einwände gegen den formlosen Entscheid zu erheben und eine Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.3.2 S. 152 f.).