Soweit sich die Erheblichkeit in Geld ausdrücken lässt, dürfte es sich auch nach diesem Autor bei einmaligen Leistungen um solche bis zu einem Wert von einigen hundert Franken handeln, während periodische Geldleistungen immer als erheblich einzustufen sind. (…). 6.6 Es kann folglich zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigungen, welche insgesamt als erheblich einzustufen sind, nicht in einem formlosen Verfahren hätte behandeln dürfen, sondern formell darüber hätte verfügen müssen.