Der bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gültig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) hält in lit. b fest, eine schriftliche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nichts geändert (vgl. BGE 132 V 412 E. 4 S. 417). 6.4 Erheblichkeitsgrenze – soweit sie frankenmässig bestimmt werden kann – liegt bei einigen hundert Franken und umfasst alle periodischen Leistungen (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art.