69 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gekürzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1031/2008 vom 29. April 2009 E. 3.2). (…) 6.1 Die Abgrenzung zwischen Verfügung und formlosen Verfahren hat in der Weise zu erfolgen, dass eine Verfügung – unter Umständen abweichend von der allgemeinen, an inhaltlichen Kriterien orientierten Definition gemäss Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) – nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die Konsequenzen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3