86 Abs. 1 lit. b VUV festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf eine Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat (Art. 86 Abs. 3 VUV; Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2). 2.2 Gemäss Art. 87 VUV beträgt die Übergangsentschädigung 80 % der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Art. 15 UVG (Art. 87 Abs. 1 UVV).