Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt (lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE 130 V 433 E. 2.2 S. 436). Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Art. 86 Abs. 1 lit.