Damit erklärte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2013 nicht einverstanden. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin an den mit Mitteilungen vom 20. Oktober und 31. Dezember 2008 vorgenommenen Berechnungen fest und errechnete zudem die dritte und vierte Rate der Übergangsentschädigung. Auf die am 28. Mai 2013 dagegen erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 25. Oktober 2013 nicht ein. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück.