Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mitgeteilt, dass bei der entsprechenden Berechnung wegen seines schwankenden Einkommens als mutmasslich entgangener Verdienst nicht vom letzten AHV-pflichtigen Verdienst ausgegangen werde, sondern vom Durchschnitt der vergangenen fünf abgerechneten Jahre. Zudem wurde eine Verrechnung mit dem durch den kollektiven Kranken-Taggeldversicherer ausgerichteten Taggeld vorgenommen und sowohl das Übergangstaggeld als auch die Übergangsentschädigung für die beiden ersten Raten berechnet. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2013 nicht einverstanden.