Am 4. August 2008 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusätzlich zu dem über vier Monate hinweg ausgerichteten Übergangstaggeld eine Übergangsentschädigung zu. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mitgeteilt, dass bei der entsprechenden Berechnung wegen seines schwankenden Einkommens als mutmasslich entgangener Verdienst nicht vom letzten AHV-pflichtigen Verdienst ausgegangen werde, sondern vom Durchschnitt der vergangenen fünf abgerechneten Jahre.