Am 17. Juli 2007 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem mit, es werde ihm wegen der erlassenen Nichteignungsverfügung, wonach er seine bisherige Tätigkeit habe aufgeben müssen, ab 16. Mai 2007 ein Übergangstaggeld ausgerichtet. Am 4. August 2008 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusätzlich zu dem über vier Monate hinweg ausgerichteten Übergangstaggeld eine Übergangsentschädigung zu.