Wird dies unterlassen, erwächst der Entscheid einzig in Bezug auf den Gegenstand des Leistungsentscheids in Rechtskraft, jedoch nicht betreffend die Begründungselemente. Sachverhalt: Die Unfallversicherung B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erliess am 16. Mai 2007 eine Nichteignungsverfügung und erklärte den Versicherten A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ab sofort als nicht geeignet für Arbeiten mit Absturzgefahr. Am 17. Juli 2007 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem mit, es werde ihm wegen der erlassenen Nichteignungsverfügung, wonach er seine bisherige Tätigkeit habe aufgeben müssen, ab 16. Mai 2007 ein Übergangstaggeld ausgerichtet.