Art. 84 Abs. 2 UVG, Art. 86 Abs. 1 VUV, Art. 87 VUV, Art. 89 VUV, Art. 5 VwVG, Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 51 Abs. 1 ATSG. Über die Berechnung eines als erheblich einzustufenden Übergangstaggelds sowie entsprechender Übergangsentschädigungen ist formell zu verfügen. Werden diese im formlosen Verfahren behandelt, können gegen den formlosen Entscheid innerhalb eines Jahres Einwände erhoben und eine Verfügung verlangt werden. Wird dies unterlassen, erwächst der Entscheid einzig in Bezug auf den Gegenstand des Leistungsentscheids in Rechtskraft, jedoch nicht betreffend die Begründungselemente.