{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-334_2015-02-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127403&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f838bf9d944a89f0bf6369a8de9a69d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übergangstaggeld /-entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:50", "Checksum": "68b950fc5c717ca548d8a8c438347905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334\nRegeste:\nÜbergangstaggeld /-entschädigung\n\n\nAm 31. Dezember 2008 wurden (…) das Übergangstaggeld (für die Zeit vom 16. Mai 2007 bis 15. September 2007) und die ersten beiden Jahresraten der Übergangsentschädigung (16. September 2007 bis 15. September 2008 respektive 16. September 2008 bis 15. September 2009) betragsmässig festgelegt und die Drittauszahlung an die (…) [kollektive Taggeldversicherung] verfügt. Insoweit liegt ein Leistungsentscheid vor, der rechtskräftig wurde. Die Rechtskraft beschränkt sich jedoch auf den Gegenstand des Leistungsentscheids, die Begründungselemente werden davon nicht erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.1 und 1.2). Über die Höhe der Übergangsentschädigung für den Zeitraum bis 15. September 2009 konnte daher angesichts des vorangegangenen rechtskräftigen Leistungsentscheids mit der neuen Verfügung vom 16. Mai 2013 (…) nicht nochmals befunden werden, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt. Allerdings enthält diese Verfügung auch die dritte und vierte Rate (16. September 2009 bis 15. September 2010 und 16. September 2010 bis 15. September 2011). Insoweit lag kein früherer rechtskräftiger Entscheid vor, denn bei der im Entscheid vom 31. Dezember 2008 enthaltenen Feststellung unter der Bezeichnung «mutmasslich entgangener Verdienst ohne Nichteignungsverfügung» handelt es sich um ein blosses Begründungselement, das nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten müssen, soweit sich diese gegen die Berechnung der dritten und der vierten Rate richtete. Denn diesbezüglich handelte es sich um einen Gegenstand, über den zuvor noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.\n9. Zusammenfassend hätte die Beschwerdegegnerin somit teilweise auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013, die im Übrigen den Voraussetzungen gemäss Art. 10 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) i.V.m. Art. 52 ATSG entspricht, eintreten und über die entsprechenden Vorbringen befinden müssen.\nDamit ist der Einsprache-Entscheid vom 25. Oktober 2013 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorliegenden Erwägungen (…) auf die Einsprache vom 28. Mai 2013 eintritt und darüber entscheidet.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 (VSBES.2013.334). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_196/2015 vom 4. August 2015."}