{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-334_2015-02-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127403&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f838bf9d944a89f0bf6369a8de9a69d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übergangstaggeld /-entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:50", "Checksum": "68b950fc5c717ca548d8a8c438347905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334\nRegeste:\nÜbergangstaggeld /-entschädigung\n\n\n6.1 Die Abgrenzung zwischen Verfügung und formlosen Verfahren hat in der Weise zu erfolgen, dass eine Verfügung – unter Umständen abweichend von der allgemeinen, an inhaltlichen Kriterien orientierten Definition gemäss Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) – nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die Konsequenzen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Die konkreten Rechtsfolgen ergeben sich aus der Art des Mangels (…). Eine falsche oder fehlende Rechtsmittelbelehrung führt regelmässig zur Verlängerung der Einsprachefrist (zum Ganzen: Alfred Kölz / Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 130 ff., Rz 362 ff.; sowie Ueli Kieser: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 217 ff., 289, Rz 164; BGE 134 V 145 S. 148 E. 3.2).\n6.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Diesfalls räumt Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einsprache-Entscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einsprache-Entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).\n6.3 Art. 51 Abs. 1 ATSG sieht die Behandlung eines Anspruchs im formlosen Verfahren ausdrücklich in Bezug auf Gegenstände vor, welche nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen. Diese bereits zitierte Bestimmung schreibt für erhebliche Leistungen sowie bei Nichteinverständnis der versicherten Person die Verfügungsform vor. Die formlose Erledigung ist diesfalls unzulässig. Der bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gültig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) hält in lit. b fest, eine schriftliche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nichts geändert (vgl. BGE 132 V 412 E. 4 S. 417).\n6.4 Erheblichkeitsgrenze – soweit sie frankenmässig bestimmt werden kann – liegt bei einigen hundert Franken und umfasst alle periodischen Leistungen (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 49 ATSG Rz 15, mit Hinweis auf die Umschreibung der auch bei der Wiedererwägung von Verfügungen massgebenden Grenze in ZAK 1989 S. 518 sowie Art. 53 ATSG Rz 21). Auch Thomas Locher (Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 432 Rz 22 ff.) geht Art. 49 Abs. 1 ATSG vom Grundsatz aus, dass die Sozialversicherung verpflichtet ist, autoritativ verbindlich mit einer Verfügung über Leistungen, Forderungen und Anordnungen zu befinden. Ausnahmen von der Verfügungspflicht sind nur zulässig, wenn die Pflichten und Rechte unerheblich sind und die betroffene Person mit dem Verwaltungsakt einverstanden ist. Soweit sich die Erheblichkeit in Geld ausdrücken lässt, dürfte es sich auch nach diesem Autor bei einmaligen Leistungen um solche bis zu einem Wert von einigen hundert Franken handeln, während periodische Geldleistungen immer als erheblich einzustufen sind. (…).\n6.6 Es kann folglich zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigungen, welche insgesamt als erheblich einzustufen sind, nicht in einem formlosen Verfahren hätte behandeln dürfen, sondern formell darüber hätte verfügen müssen.\n6.7 Die Rechtsfolge ist nun aber nicht, dass der Entscheid vom 31. Dezember 2008 ungültig wäre, sondern der Beschwerdeführer hätte gemäss BGE 134 V 145 ein Jahr lang, also bis Anfang Januar 2010, Gelegenheit gehabt, Einwände gegen den formlosen Entscheid zu erheben und eine Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.3.2 S. 152 f.). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer jedoch in der Folge nicht gemeldet und erst am 3. Februar 2010 Einwände erhoben (…). Dies war mehr als ein Jahr nach dem formlosen Entscheid vom 31. Dezember 2008, so dass dieser rechtskräftig geworden ist, wie wenn er zu Recht im formlosen Verfahren erlassen worden wäre.\n7. Da der Entscheid vom 31. Dezember 2008 rechtskräftig geworden ist, stellt sich die Frage, welchen Umfang seine Rechtskraftwirkung hat."}