{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-334_2015-02-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127403&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f838bf9d944a89f0bf6369a8de9a69d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übergangstaggeld /-entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:50", "Checksum": "68b950fc5c717ca548d8a8c438347905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.02.2015 VSBES.2013.334\nRegeste:\nÜbergangstaggeld /-entschädigung\n\nArt. 84 Abs. 2 UVG, Art. 86 Abs. 1 VUV, Art. 87 VUV, Art. 89 VUV, Art. 5 VwVG, Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 51 Abs. 1 ATSG. Über die Berechnung eines als erheblich einzustufenden Übergangstaggelds sowie entsprechender Übergangsentschädigungen ist formell zu verfügen. Werden diese im formlosen Verfahren behandelt, können gegen den formlosen Entscheid innerhalb eines Jahres Einwände erhoben und eine Verfügung verlangt werden. Wird dies unterlassen, erwächst der Entscheid einzig in Bezug auf den Gegenstand des Leistungsentscheids in Rechtskraft, jedoch nicht betreffend die Begründungselemente.\nSachverhalt:\nDie Unfallversicherung B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erliess am 16. Mai 2007 eine Nichteignungsverfügung und erklärte den Versicherten A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ab sofort als nicht geeignet für Arbeiten mit Absturzgefahr. Am 17. Juli 2007 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem mit, es werde ihm wegen der erlassenen Nichteignungsverfügung, wonach er seine bisherige Tätigkeit habe aufgeben müssen, ab 16. Mai 2007 ein Übergangstaggeld ausgerichtet. Am 4. August 2008 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusätzlich zu dem über vier Monate hinweg ausgerichteten Übergangstaggeld eine Übergangsentschädigung zu. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mitgeteilt, dass bei der entsprechenden Berechnung wegen seines schwankenden Einkommens als mutmasslich entgangener Verdienst nicht vom letzten AHV-pflichtigen Verdienst ausgegangen werde, sondern vom Durchschnitt der vergangenen fünf abgerechneten Jahre. Zudem wurde eine Verrechnung mit dem durch den kollektiven Kranken-Taggeldversicherer ausgerichteten Taggeld vorgenommen und sowohl das Übergangstaggeld als auch die Übergangsentschädigung für die beiden ersten Raten berechnet. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2013 nicht einverstanden. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin an den mit Mitteilungen vom 20. Oktober und 31. Dezember 2008 vorgenommenen Berechnungen fest und errechnete zudem die dritte und vierte Rate der Übergangsentschädigung. Auf die am 28. Mai 2013 dagegen erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 25. Oktober 2013 nicht ein. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück.\nAus den Erwägungen:\n2. Nach Art. 84 Abs. 2 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Art. 83 ff. der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) Gebrauch gemacht (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2014 15. Oktober 2014 E. 2.1).\n2.1 Laut Art. 86 Abs. 1 VUV erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a), in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt (lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE 130 V 433 E. 2.2 S. 436).\nHat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf eine Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat (Art. 86 Abs. 3 VUV; Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2).\n2.2 Gemäss Art. 87 VUV beträgt die Übergangsentschädigung 80 % der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Art. 15 UVG (Art. 87 Abs. 1 UVV). Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Abs. 3; Urteil des Bundesgericht 8C_615/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.1 [nicht publ. in BGE 138 V 41]).\n2.3 Art. 89 VUV hat die Kürzung zum Gegenstand: Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Art. 69 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gekürzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1031/2008 vom 29. April 2009 E. 3.2). (…)"}