Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. 7.4 Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_999/2012 vom 28. Oktober 2013 dargelegt hat, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des J.___-Gutachtens vom 4. August 2016 sowie der Stellungnahme der J.___-Gutachter vom 11. Juli 2017 von total CHF 40'277.05 zu tragen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Zürich