7. 7.1 Zusammenfassend ereignete sich während der Aortenklappenersatz-Operation am 27. September 2010 weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Die vom Unfallversicherer mit Verfügung vom 31. August 2011 und mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2011 bestätigte Leistungsablehnung erfolgte daher zu Recht, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. 7.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.