6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine anteriore ischämische Optikusneuropathie unbestrittenermassen keine Listendiagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a – h UVV darstellt, so dass das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ohne weiteres verneint werden kann.