Es liegen somit zwei im Resultat gleichlautende medizinische Expertisen vor. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein Behandlungsfehler stattgefunden hat, der für den Sehverlust kausal war und diejenige Schwere erreichte, welche die Rechtsprechung für die Annahme eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG voraussetzt (vgl. E. II. 2.2 und 5.4 hiervor).