Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Gutachter zunächst (Ziffer 13) die Blutung bzw. deren korrekte Versorgung als teilkausal für die eingetretene Optikusneuropathie bezeichneten und anschliessend (Ziffer 15) die Nichterwähnung der Blutung im Operationsbericht damit erklärten, dass es sich im Rahmen der gesamten Operation um einen nebensächlichen Aspekt gehandelt habe.