Es spricht – jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen der medizinischen Experten abweicht (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.) – nichts dagegen, auf die Beurteilung der Gerichtsgutachter abzustellen. Auch der Umstand, dass die Verletzung der Arteria mammaria und die nach ihrer Einschätzung recht erhebliche Blutung im Operationsbericht keine Erwähnung fand, lässt sich nach der Auffassung der Gutachter erklären (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2017, Ziffer 15).