Für die Annahme einer länger dauernden oder stärkeren Blutung besteht keine hinreichende Grundlage. Wie die Gutachter nachvollziehbar darlegen, dürfte die von ihnen angenommene Blutung im unglücklichen Zusammenwirken mit einer ganzen Reihe weiterer Faktoren die Optikusneuropathie bewirkt haben, ohne dass ein gravierender Behandlungsfehler vorläge. Es spricht – jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen der medizinischen Experten abweicht (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.) – nichts dagegen, auf die Beurteilung der Gerichtsgutachter abzustellen.