13), es sei kein Behandlungsfehler, dass die Blutung aufgetreten und erst um 12.10 Uhr erkannt worden sei. Die Gutachter gelangen somit auf der Basis der vorhandenen Informationen mit nachvollziehbarer Begründung zum schlüssigen Ergebnis, ein Behandlungsfehler sei bezogen auf den Umgang mit der Blutung, welche durch die Verletzung der Arteria mammaria (sei es des Hauptastes oder eines Seitenastes) verursacht wurde, zu verneinen. Diese Aussage bezieht sich auf beide Varianten, welche die Gutachter zum Zeitpunkt und zum Verlauf der Blutung in Erwägung zogen. Für die Annahme einer länger dauernden oder stärkeren Blutung besteht keine hinreichende Grundlage.