Es besteht kein Anlass, diese Annahme der Gutachter in Frage zu stellen. Was den Zeitpunkt der die Blutung auslösenden Verletzung anbelangt, wird die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellte These, aufgrund des Hb-Abfalls um 11.00 Uhr sei davon auszugehen, dass die Verletzung der Arteria mammaria bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei, mit überzeugender Begründung verworfen (Antworten vom 11. Juli 2017 Ziffer 8 ff.). Im Gutachten vom 4. August 2016 gehen die Experten davon aus, die Verletzung der Arteria mammaria mit nachfolgendem Blutverlust im erwähnten Ausmass sei um ca. 12.10 Uhr erfolgt.