Gerade weil das D.___ diesen Zusammenhang erkannt habe, habe es sich darüber im Operationsbericht ausgeschwiegen. Auf nachträgliche Rechtfertigungen und «Schönbiegungen» des D.___, welchem klare Parteistellung zukomme, könne daher nicht abgestellt werden. Die Gutachter stützten sich bei der Abfassung ihrer Expertise vom 4. August 2016 (A.S. 52 ff.) insbesondere auf den Operationsbericht, das Anästhesieprotokoll und die ergänzende Stellungnahme des D.___ vom 25. November 2015 (A.S. 93 ff.). Die Angaben in dieser Stellungnahme werden von den Gutachtern durchaus kritisch gewürdigt.