Denn bei der Verletzung des Hauptastes habe eine massive Blutung vorgelegen, die nicht erst ab 12:10 Uhr hätte versorgt werden dürfen. Die Annahmen der J.___ erwiesen sich daher als reine Spekulation, da eben gerade nicht auf die Parteifeststellung des D.___ abgestellt werden dürfe. Der Beschwerdeführer bleibe nach wie vor bei der Feststellung, dass eine durch die Blutung und die nicht fachgerechte Versorgung eingetretene Unterversorgung zur Optikusneuropathie geführt habe. Gerade weil das D.___ diesen Zusammenhang erkannt habe, habe es sich darüber im Operationsbericht ausgeschwiegen.