Diese gutachterliche Feststellung basiere einzig auf einer nachträglichen Parteiaussage des D.___ und erweise sich daher in keiner Weise als gesichert. Gerade wenn mit dem Anästhesieprotokoll davon auszugehen sei, dass der Hauptast betroffen sei, könne entgegen der Darstellung des D.___ nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine leichte Blutung gehandelt habe und dass der BD-Abfall daher erst um 12:10 Uhr feststellbar gewesen sei. Denn bei der Verletzung des Hauptastes habe eine massive Blutung vorgelegen, die nicht erst ab 12:10 Uhr hätte versorgt werden dürfen.