Die Gutachter versuchten die unterlassene Dokumentation bezüglich dieses entscheidenden Vorkommnisses mit dem Hinweis auf das Anästhesieprotokoll zu rechtfertigen, welches ja ebenfalls Auskunft gäbe. Dabei stellten die Gutachter aber bezüglich des Ausmasses der Blutung bzw. deren Versorgung eben gerade nicht auf das Anästhesieprotokoll ab, welches von einer Verletzung des Hauptastes ausgehe. Vielmehr begnügten sich die Gutachter mit der Parteifeststellung des D.___ vom 25. November 2015, wonach die Blutung, «innert 5 - 10 Minuten habe stabilisiert werden» können. Diese gutachterliche Feststellung basiere einzig auf einer nachträglichen Parteiaussage des D._