Völlig unverständlich nehme sich dann aber die Antwort der Gutachter zu Frage 15 aus, wonach die Blutung und die Korrekturmassnahmen gar nicht zwingend hätten dokumentiert werden müssen. Diese gutachterliche Feststellung stehe im krassen Widerspruch zur Antwort 13, wonach die Blutung bzw. die korrekte Korrektur teilkausal für die Optikusneuropathie gewesen sei. Die Gutachter versuchten die unterlassene Dokumentation bezüglich dieses entscheidenden Vorkommnisses mit dem Hinweis auf das Anästhesieprotokoll zu rechtfertigen, welches ja ebenfalls Auskunft gäbe.