Selbst bei einer theoretisch denkbaren kürzeren Reaktionsphase auf die Blutung lasse sich aufgrund der komplexen Risikolage nicht belegen, dass bei einer noch kürzeren Behebung der Blutung das Risiko für die Minderdurchblutung des Sehnerves massgeblich reduziert worden wäre. 5.5 Am vorgenannten Resultat vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. August 2017 (A.S. 135 ff.) vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Antworten der Gutachter widersprüchlich und gründeten einzig auf der nachträglichen Stellungnahme des D.___ vom 25. November 2015 - der Stellungnahme einer faktischen Partei.