Damit spielt es für die Beurteilung keine entscheidende Rolle, dass die Verletzung der Arteria mammaria bei Schrittmacherinstallationen extrem selten und damit an sich als ungewöhnlich zu bezeichnen ist. Wie die Gutachter abschliessend überzeugend argumentieren, sei die Blutung lege artis versorgt worden. Selbst bei einer theoretisch denkbaren kürzeren Reaktionsphase auf die Blutung lasse sich aufgrund der komplexen Risikolage nicht belegen, dass bei einer noch kürzeren Behebung der Blutung das Risiko für die Minderdurchblutung des Sehnerves massgeblich reduziert worden wäre.