So ist die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber (BGE 118 V 283 E. 2b). Damit spielt es für die Beurteilung keine entscheidende Rolle, dass die Verletzung der Arteria mammaria bei Schrittmacherinstallationen extrem selten und damit an sich als ungewöhnlich zu bezeichnen ist.