Zudem ist gestützt auf die einleuchtende Begründung der Gutachter davon auszugehen, dass es für die behandelnden Ärzte des D.___ kaum Möglichkeiten gab, das Sehvermögen bzw. den Sehverlust während der Operation zu überprüfen, womit in diesem Zusammenhang ebenfalls kein pflichtwidriges Unterlassen festzustellen ist. So würden die Pupillengrösse und -reaktion während einer Intubationsnarkose durch multiple Medikamente beeinflusst und verändert, was die Interpretation der Pupillenreaktion und Pupillenweite als globale Beurteilung der Sehfähigkeit der Augen erschwere.