E. II. 2.2. hiervor). Zu prüfen ist somit, ob die Verletzung der Arteria mammaria vorliegend einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellt bzw. ob den involvierten Ärzten eine grobe oder ausserordentliche Ungeschicklichkeit vorzuwerfen ist, mit welcher die Versicherte nicht rechnen musste. 5.4.2 Gemäss dem J.___-Gutachten hat sich bei der Aortenklappenersatz-Operation mit der Verletzung der Arteria mammaria ein Risiko verwirklicht, das bei Schrittmacherinstallationen extrem selten sei. Demnach musste der Beschwerdeführer damit nicht rechnen. Er wurde denn auch nicht über dieses (letztlich eingetretene) Risiko aufgeklärt.