Damit steht fest, dass sich die Verletzung der Arterie, welche für die Optikusneuropathie zumindest teilkausal war, im Rahmen einer Krankenbehandlung stattfand, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist. Diesfalls kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet oder zu rechnen braucht (RKUV 2003 Nr. U 492 S. 371 E. 2.3 [= U 56/01] mit Hinweisen; E. II. 2.2. hiervor).