beeinflussbar waren. 5.4.1 Der Unfallbegriff wäre unter anderem dann zu bejahen, wenn die Vornahme des medizinischen Eingriffs unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweicht und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliesst. Ein solcher, vom medizinisch Üblichen erheblich abweichender Eingriff war vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Vorgehensweise mittels Mini-Sternotomie war für eine Aortenklappenersatz-Operation durchaus üblich.