Es liege kein Behandlungsfehler vor. Aus der Nichterwähnung der Verletzung der Arteria Thoracica interna im Operationsbericht könne sodann nicht geschlossen werden, dass sich der Operateur der hämodynamischen Tragweite dieser Verletzung nicht bewusst gewesen sei. Die Gutachter würden davon ausgehen, dass aus Sicht des Operateurs die Operation erfolgreich verlaufen sei, nach Manifestwerden der Blutung um 12.10 Uhr seien die entsprechenden Massnahmen erfolgreich umgesetzt worden. Die Gutachter würden die Nicht-Erwähnung primär auf diesen Umstand hinführen, dass der Blutung im Rahmen des Gesamtverlaufes der OP keine gesonderte Bedeutung zuzumessen worden sei.