Es sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die hämodynamische Auswirkung einer Verletzung dieses Gefässes mit einer relevanten Blutung manifest geworden sei. Gemäss Anästhesieprotokoll sei die Arteria und Vena thoracica interna betroffen gewesen, gemäss schriftlicher Auskunft der D.___ vom 25. November 2015 nur ein Seitenast. Es lasse sich aus Sicht der Gutachter kein gesicherter Schluss ziehen, ob der Hauptast oder nur ein Seitenast der Arterie und/oder die Vene betroffen gewesen seien. Sodann lasse sich aufgrund des Laborblattes ZM81 keine gesicherte Aussage machen.