die Zusatzfragen des Beschwerdeführers. Aus dem Anästhesieprotokoll ergäben sich nach Ansicht der Gutachter keine zusätzlichen Schlussfolgerungen. Dieses sei bei der Gutachtenserstellung bereits berücksichtigt worden. Im Anästhesieprotokoll werde eine Verletzung der Arteria und Vena thoracica interna erwähnt. Es sei unklar, woher diese Information stamme, da der entsprechende Umstand im Operationsbericht nicht erwähnt werde (intraoperative mündliche Kommunikation?). Es sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die hämodynamische Auswirkung einer Verletzung dieses Gefässes mit einer relevanten Blutung manifest geworden sei.