Sodann führten die Gutachter aus, aus dem Operations- sowie dem Anästhesiebericht gebe es keinerlei Anzeichen / Indizien, die auf eine lagerungsbedingte Kompressionsverletzung beider Augen hinwiesen. Üblicherweise würde man eine lagerungsbedingte Kompressionsverletzung in Bauchlage des Patienten während der Operation erwarten. Bei der hier durchgeführten Operation sei der Patient auf dem Rücken gelegen. Aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass es während der Operation zu einer Kompression der Augen durch andere Ursachen gekommen sei (wie z.B. Arm des Operateurs etc.).