Apparative Einrichtungen zur Visusprüfung seien nicht praktikabel. Es gebe zurzeit keinerlei Tests bzw. Monitoringverfahren, die einen drohenden Sehverlust frühzeitig (d.h. intraoperativ) feststellen könnten. Man müsse auf die Ansprechbarkeit des Patienten, also nach Beendigung der Narkose (üblicherweise auf der Intensivstation) warten. Die Pupillen seien intraoperativ von der Anästhesie regelmässig kontrolliert worden und hätten keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Sodann führten die Gutachter aus, aus dem Operations- sowie dem Anästhesiebericht gebe es keinerlei Anzeichen / Indizien, die auf eine lagerungsbedingte Kompressionsverletzung beider Augen hinwiesen.