Hierbei sei die Verletzung i.d.R. gut zu identifizieren und zu beherrschen. Des Weiteren führten die Gutachter in Beantwortung der versicherungsgerichtlichen Fragen aus, die Minderdurchblutung des Sehnervs sei im vorliegenden Fall am ehesten hämodynamisch zu erklären, d.h. abhängig vom mittleren arteriellen Blutdruck und dem Effekt vasoaktiver Substanzen. Sie trete im vorderen Anteil des Sehnervs auf. Der zugezogene Ophthalmologe habe keine klinischen Zeichen für einen embolischen Verschluss gefunden.